13.07.2023

Vorgehensweise zum Start der EBV

Am 07. Juli 2023 hat der Bundesrat der 1.Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung zugestimmt. Zur Einführung der EBV am 1.8.23 schlägt die QUBA daher nachfolgende Vorgehensweise vor.

Fremdüberwachung (FÜ)

Zum Stichtag 01.08.2023 ist es wichtig, dass die von Ihnen hergestellten Sekundärbaustoffe (RC, GS, BM usw.) güteüberwacht sind und eine Einstufung in die neuen Materialklassen nach der EBV vorliegt, unabhängig davon, ob diese in einer stationären Anlage, auf einem Sammel-/Lagerplatz oder auf einer Baustelle hergestellt werden. Die alten Zuordnungswerte und Richtwerte sind ab dem 01.08.2023 ungültig. Ein Inverkehrbringen und der Einbau von Ersatzbaustoffen ohne Güteüberwachung und Klassifizierung gemäß der EBV ist ab dem 01.08.2023 nicht mehr möglich und als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Verantwortlich für die Güteüberwachung und Klassifizierung von Ersatzbaustoffen ist immer der Anlagenbetreiber, insbesondere auch der mobile Aufbereiter („Lohnbrecher“).

Bitte beachten Sie, dass ab 01.08.2023 jeder Ersatzbaustoff unbeschadet der Anforderungen des QUBA-Qualitätssiegels bezüglich seiner bautechnischen Anforderungen (s. technisches Regelwerk des Straßen- und Erdbaus)  güteüberwacht werden muss. Eine alleinige Güteüberwachung der Umweltverträglichkeit gemäß EBV ist nicht ausreichend.

  1. Beauftragen Sie deshalb bitte ab sofort und umgehend Ihren Fremdüberwacher damit, eine Prüfung im Rahmen der Fremdüberwachung (FÜ) – d.h. über den Säulenkurztest oder das Schüttelverfahren sowie nach den Materialwerte der Anlage 1 – an einer Laborprobe § 8 Abs. 1 EBV durchzuführen. Bitte denken Sie aber unbedingt daran, Rückstellproben aufzubewahren, um ggf. eine zweite Laborprobe zu einem späteren Zeitpunkt nachschieben zu können. Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob wie vom bayerischen LfU bisher gefordert, zwei Laborproben notwendig sind oder, wie in der Verordnung formuliert, eine Laborprobe ausreichend sein wird.
  2. Betriebe, die bereits über Ergebnisse aus Paralleluntersuchungen verfügen, können diese Ergebnisse in Absprache mit ihrem Fremdüberwacher für ein FÜ-Prüfzeugnis im Rahmen der EBV nutzen. Bitte senden Sie dazu ein nach den Vorgaben der EBV ausgearbeitetes Prüfzeugnis (Bewertung der Bautechnik und der Umweltverträglichkeit nach EBV, Beurteilung der WPK, Anforderungen der QUBA-Richtlinie) an die QUBA-Geschäftsstelle, damit Ihnen ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt werden kann.

Eignungsnachweis (EgN)

Bis spätestens 01.12.2023 muss jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage (mobil oder stationär, inkl. Sammel-/Lagerplätze) einen EgN vorlegen können.

  1. Der EgN muss für jeden Ersatzbaustoffe und jede Materialklasse erbracht werden:
    z.B. Recycling-Baustoff (RC) -> drei Materialklassen 1 bis 3 -> 3 x EgN!
  2. Der EgN ist ausschließlich mit dem ausführlichen Säulenversuch auf Basis einer Laborprobe § 8 Abs. 1 EBV durchzuführen. Bitte denken Sie aber auch hier unbedingt daran, Rückstellproben aufzubewahren, um ggf. eine zweite Laborprobe zu einem späteren Zeitpunkt nachschieben zu können. Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob wie vom bayerischen LfU bisher gefordert, zwei Laborproben notwendig sind oder, wie in der Verordnung formuliert, eine Laborprobe ausreichend sein wird.
  3. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig Ihren Fremdüberwacher mit der Durchführung des EgN. Ein Inverkehrbringen und der Einbau von Ersatzbaustoffen ohne EgN gemäß der EBV ist ab dem 01.12.2023 nicht mehr möglich und als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
  4. Beim EgN sind die Materialwerte gemäß Anlage 1, die Schadstoffparameter nach Anlage 4 Tabelle 2.1 und bei Recycling-Baustoffen zusätzlich die Feststoffparameter nach Anlage 4 Tabelle 2.2 zu prüfen sowie eine Betriebsbeurteilung durchzuführen.
  5. Der EgN muss vom Aufbereiter (mobil oder stationär) einmalig je Ersatzbaustoff und je Materialklasse erbracht werden. Nach Erstellung des/der EgN folgen in einer stationären Anlage (inkl. Sammel-/Lageplatz) die Überwachungsprüfungen im Rahmen der WPK und/oder der FÜ. Bei der mobilen Aufbereitung hingegen ist bei jedem Wechsel der Baumaßnahme eine FÜ durchzuführen (keine WPK).
  6. Sobald Ihnen eine EgN vorliegt, sind Sie als Anlagenbetreiber verpflichtet, diesen der zuständigen Behörde (in der Regel der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Kreis die Aufbereitung stattfindet) unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorlegen.
  7. Als mobiler Aufbereiter denken Sie bitte daran, dass Sie ab 01.08.2023 auch jeden Baustellen- bzw. Einsatzortwechsel bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens des Aufbereitungsanlagenbetreibers und des Einsatzortes sowie der Übermittlung einer Kopie des Prüfzeugnisses (EgN/FÜ) anzeigen müssen.         

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Anlagenbetreiber haben im Rahmen der Güteüberwachung auch eine WPK (Materialprüfungen, Dokumentation usw.) durchzuführen. Der Umfang der WPK erstreckt sich dabei insbesondere auch auf die Vorhaltung des entsprechenden fach- und sachkundigen Personals, die Benennung der verantwortlichen Personen, dem Führen eines Qualitätshandbuches/WPK-Handbuches u.a.

Bitte setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit der QUBA-Geschäftsstelle in Verbindung, damit Ihre Unterlagen bis zum nächsten Überwachungstermin mit Ihrem Fremdüberwacher vollständig sind und Sie im Hinblick auf die erforderlichen Materialprüfungen im Rahmen der Güteüberwachung die für Ihren Betrieb wirtschaftlichste Vorgehensweise realisieren können.

Diese Empfehlungen gelten vorbehaltlich eventueller Änderungen durch länderspezifische FAQs/Vollzugshinweise, die in den nächsten Wochen zu erwarten sind. Updates werden entsprechend gekennzeichnet.