Befristung von Zertifikaten
Durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung zum 1.8.23 ergeben sich Änderungen in den Anforderungen an Sekundärbaustoffe und damit auch die Einstufung in neue Materialklassen. Die bisherigen Zuordnungen in Z-Werte, Richtwerte (RW) usw. sind ab dem 01.08.2023 nicht mehr zulässig.
Für Eignungsnachweise nach vorher geltendem Recht (LAGA M20, länderspezifische Regelungen) sieht die EBV eine Übergangsfrist von 4 Monaten vor, für Fremdüberwachungen gibt es keine Übergangsfristen.
Um diese Änderungen für Behörden, Kunden und Hersteller transparent zu dokumentieren, werden ab sofort QUBA-Zertifikate auf Basis von Fremdüberwachungsberichten bis zum 31.7.2023 und QUBA-Zertifikate auf Grundlage von Eignungsnachweisen bis zum 30.11.2023 befristet.
Aus diesem Grund werden auch bereits ausgestellte Zertifikate rückwirkend auf diesen Zeitraum begrenzt.